1. FRISTEN.
Ausgenommen im Fall einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung gilt jede gestundete Zahlung als unabhängiger Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer.
2. PREISERHÖHUNG
Der Verkäufer behält sich den Anspruch auf Preiserhöhung der Ware vor, indem er es zu jeder Zeit vor der Lieferung mitteilt. Sollte der Käufer diese Preiserhöhung als nicht angemessen erachten, kann er die gestundeten und noch nicht erfolgten Lieferungen, die am Datum des Erhalts der Mitteilung des Käufers beim Verkäufer auch noch nicht unterwegs sind, stornieren, indem er innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Mitteilung des Verkäufers eine schriftliche Mitteilung sendet.
3. GEWICHT, VOLUMEN UND ABMESSUNGEN DER WARE
Das Gewicht und das Volumen der Ware wird im Werk oder im Lager des Verkäufers oder des Agenten des Verkäufers bestimmt. Die so vom Verkäufer oder vom Agenten des Verkäufers festgestellten und erklärten Gewichte, Volumen und Abmessungen gelten als die Gewichte, Volumen und Abmessungen der gelieferten Ware, ausgenommen im Fall, dass der Käufer oder der Agent des Käufers entsprechend der weiter unten angegebenen Klausel 14 c) eine Abweichung melden sollte.
4. MENGENTOLERANZ
Der Verkäufer behält sich den Anspruch vor, bei allen Bestellungen bis 10 % Über- oder Untermenge des Gewichts, Volumens, der Abmessungen oder der bestellten Mengen zu liefern.
5. GARANTIEN UND HAFTUNGEN
- a) Der Verkäufer garantiert, dass die Ware die vom Verkäufer seinerzeit für die Waren als allgemein festgelegten Spezifikationen erfüllt. Der Verkäufer garantiert keine Eignung der Ware für einen besonderen Zweck, selbst dann, wenn dieser Zweck bekannt ist. Unter der Bezeichnung, unter der die Ware verkauft wird, wird auch keine Garantie dieser Art als implizit angesehen.
- b) Die vertragliche und außervertragliche Haftung des Verkäufers für evtl. Verluste oder Schäden, die sich mittelbar oder unmittelbar von der Lieferung oder der Verwendung der Ware oder der Verpackung, der Paletten oder Container, in denen die Ware geliefert wird, ableiten (egal ob sie durch Nachlässigkeit des Verkäufers selbst verursacht sind oder nicht), ist auf den abgerechneten Wert der Lieferung, aus der sich die Schäden oder Verluste ableiten, begrenzt.
- c) Der Verkäufer haftet unter keinen Umständen für wirtschaftliche Folgeschäden oder Verluste, egal, auf welche Art diese entstehen.
6. HÖHERE GEWALT
Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen, aus irgendeinem Grund – der außerhalb der billigen Kontrolle liegt (oder nicht auf billige Art hätte vermieden werden können) – in folgenden Fällen: Wenn der Käufer daran gehindert wäre oder es verzögern würde, die Lieferung zu übernehmen, oder wenn der Verkäufer daran gehindert wäre oder es verzögern würde, die Ware oder einen beliebigen Teil davon innerhalb der dafür festgelegten Zeit zu liefern.
7. EIGNUNG DER LAGEREINRICHTUNGEN UND DER FAHRZEUGE FÜR DIE ABHOLUNG
- a) Der Verkäufer behält sich den Anspruch vor, jederzeit und ohne Mitteilung die Ausführung der Lieferung einer beliebigen Menge der Ware zu verweigern. Als Folge daraus übernimmt er auch keine Verantwortung dafür, wenn das Lagerdepot oder die sonstigen Installationen, in die diese Menge der Ware bei der Lieferung an den Käufer verlagert werden soll, ungeeignet sind – z. B., da sie für diesen Transport nicht zugänglich sind, für Personen oder Waren gefährlich sind oder einer gesetzlichen, regulatorischen, satzungsmäßigen Vorschrift oder einer beliebigen gültigen Vorschrift widersprechen. In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht, dem Käufer alle Transportkosten sowie sonstigen billigen, vom Verkäufer zu zahlenden Ausgaben, zu berechnen. Sollte jedoch vom Verkäufer eine beliebige Menge der Waren geliefert werden, gilt diese Lieferung auf keinerlei Art als Anerkennung der Eignung des Lagerdepots oder der o. a. Installationen seitens des Verkäufers.
- b) Der Käufer garantiert, dass alle Fahrzeuge oder Behälter zur Abholung, die vom Käufer oder einer beliebigen Person, die im Namen und in Vertretung des Käufers handelt, zur Verfügung gestellt werden, die entsprechende Gesetzgebung sowie alle anwendbaren Sicherheits- und Hygieneanforderungen erfüllen. Auch wenn der Verkäufer sie inspizieren kann, um die Eignung und Sicherheitsbedingungen dieser Fahrzeuge und Geräte zu prüfen, ist der Verkäufer unter keinen Umständen für die Eignung oder den Zustand, in dem sich diese befinden, verantwortlich, wie auch nicht für die Schäden oder Verluste, die sich daraus ableiten.
8. FEHLENDE AUSFÜHRUNG ODER AUSBLEIBENDER ERHALT DER LIEFERUNG
- a) Wenn der Verkäufer die Lieferung der Waren oder eines Teils davon nicht innerhalb einer billigen Verzögerung in Bezug auf die für die Lieferung vereinbarten Termine aus irgendeinem Grund – der nicht in den obigen Klauseln 6 und 7 enthalten ist – ausführt, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers in Bezug auf diese Auslassung auf den (evtl.) nachgewiesenen Überschuss in Bezug auf den in diesem Vertrag vorgesehenen Preis der Kosten, die für den Käufer durch den Erwerb einer vergleichbaren Ware entstehen, um die nicht gelieferte Ware zu ersetzen (indem er billig versucht hat, diese Ware auf dem verfügbaren billigsten und angemessen geeigneten Markt zu erwerben).
- B) Sollte der Käufer, unbeschadet der Vorgaben in der obigen Klausel 1, die Lieferung der Ware oder eines beliebigen Teils davon an den für die Lieferung vorgesehenen Terminen aus einem beliebigen Grund, der nicht denen in der obigen Klausel 6 entspricht, nicht annehmen, ist der Verkäufer berechtigt, diese Lieferung und alle restlichen offenen oder gestundeten Lieferungen zu stornieren und dem Käufer evtl. erlittene Verluste zu berechnen.
9. LIEFERUNG UND RISIKEN
Ohne anderslautende Angaben und unbeschadet dessen, wer Fracht und Versicherung oder nur Fracht bezahlt, gilt die Ware als geliefert und der Gefahrenübergang an den Käufer als erfolgt, wenn die Waren, Container, Paletten usw. auf das Transportfahrzeug gestellt sind.
Bei anderslautenden Angaben auf Anfrage des Käufers und nach vorheriger Annahme durch den Verkäufer gilt die Lieferung in folgenden Fällen als erfolgt und die Gefahr an den Käufer übertragen:
- a) Wenn die Ware vom Käufer oder einer von ihm ernannten oder in seiner Vertretung handelnden Person abgeholt wird (EX WORKS): Sobald die Ware, Container, Paletten usw. auf das Transportfahrzeug gestellt ist/sind.
- b) Wenn die Ware per Schiff transportiert wird (FOB): sobald die Waren die Bordkante des Schiffs im Einschiffungshafen überquert haben.
- c) Wenn die Waren per Bahn oder LKW (FCA, FAS) transportiert werden: sobald die Waren auf das Transportfahrzeug gestellt sind.
- d) Wenn die Waren so verkauft werden, dass der Verkäufer den Transport u./o. die Versicherung (CFR, CIF, CPT, CIP) übernimmt: Die Lieferung gilt als erfolgt und die Gefahren gehen zulasten des Käufers, wenn die Ware auf dem Transportfahrzeug deponiert ist. Sollte die Lieferung am Zielort oder an der Grenze (DAP, DAT, DDP) erfolgen, gilt sie als erfolgt: sobald die Waren, Container, Paletten usw. das Bord oder die Transportfahrzeugkante überschritten haben.
10. EIGENTUM DER WARE
- a) Das Eigentum der Ware, die Vertragsgegenstand ist, wird dem Käufer nur mit der Lieferung übertragen, nachdem der Verkäufer vorher die komplette Zahlung dieser Ware erhalten hat.
- b) Unter allen anderen Umständen bleibt der Verkäufer Eigentümer der Ware und der Käufer besitzt die Ware in seiner Eigenschaft als Verwahrer, bis deren gesamte Zahlung vom Verkäufer erhalten wurde, oder, wenn es vorher geschehen sollte, die Ware veredelt oder in einen anderen Zusammenbau oder ein Produkt aufgenommen wurde.
- c) Solange das Eigentum der Ware dem Verkäufer gehört, muss der Käufer die Ware im Lager getrennt und ohne Vermischung derart aufbewahren, dass sie als Ware im Eigentum des Verkäufers identifiziert werden kann. Wenn es notwendig ist, die Ware in Installationen mit anderen Waren ähnlicher Eigenschaften zu lagern, muss sie so gelagert werden, dass die Menge der Ware, die dem Verkäufer gehört, identifiziert werden kann. Der Verkäufer hat das Recht, unbeschadet der Verpflichtung des Käufers zum Erwerb der Ware, den Besitz der Ware zurückzuerhalten und zu diesem Zweck die vom Käufer belegten Einrichtungen zu betreten.
- d) Keine der Vorgaben in diesem Vertrag verhindert oder beschränkt den Verkauf seitens des Käufers im Rahmen seiner ordentlichen Tätigkeiten der Ware, die veredelt wurde oder der Zusammenbauten, in die die Ware aufgenommen wurde. Sollte sie jedoch verkauft werden, bevor deren vollständige Zahlung erhalten wurde, besitzt der Käufer die für den Verkauf dieser Ware erhaltenen und dem Verkäufer geschuldeten Geldbeträge in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Verkäufers.
11. ZAHLUNG.
- a) Die Zahlung muss spätestens an dem auf der Rechnung oder an einem anderen schriftlich festgelegten Zahltag erfolgen.
- b) Der Verkäufer behält sich den Anspruch vor, Zinsen mit einem Zinssatz von drei Prozent (3 %) über dem gültigen EURIBOR Zinssatz für aktive Transaktionen auf alle Beträge zu berechnen, die an dem im obigen Unterabschnitt a) angegebenen Datum nicht erhalten wurden. Dieser Zinssatz wird ab diesem Datum bis zu dem Datum berechnet, an dem der Verkäufer die vollständige Zahlung erhält.
- C) Sollte der Käufer eine beliebige Zahlung für eine beliebige andere Ware, die Verkaufsgegenstand zwischen Verkäufer und Käufer ist, am festgelegten Termin aufgrund des Verkäufers nicht leisten, kann jeder beliebige, vom Verkäufer in Verbindung mit diesem Vertrag zur Verfügung gestellte Kredit sofort storniert werden und der im Vertrag festgelegte und unbezahlte Preis gilt zu Zahlungszwecken als fällig, unbeschadet der Ansprüche in der obigen Klausel 10 des Verkäufers.
12. VERPACKUNGEN, PALETTEN UND CONTAINER
Wenn vereinbart wird, dass die Verpackungen, Paletten und Container zurückgegeben werden müssen, müssen sie in gutem Zustand und zulasten des Verkäufers an das auf der Verkäuferrechnung angegebene Werk oder Depot zurückgegeben werden. Der Käufer muss dem Verkäufer deren Versanddatum mitteilen. Sollte der Käufer diese Verpackungen, Paletten und Container nicht innerhalb einer billigen Frist und auf alle Fälle innerhalb der drei folgenden Monate in einem guten Zustand zurückgeben, muss der Käufer deren Ersatzkosten bezahlen.
13. STORNIERUNG
Unbeschadet aller weiteren Rechte und Ressourcen, die ihm evtl. zustehen, kann der Verkäufer alle Lieferungen oder gestundeten Zahlungen der Waren aufschieben oder stornieren, wenn der Käufer
- a) eine beliebige Zahlung nicht an ihrem Fälligkeitstermin leistet;
- b) ein Abkommen oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern erreicht;
- c) einen Konkursverwalter ernannt bekommt oder ein Gerichtsbeschluss für dessen Abrechnung oder eine diesbezüglich Verfügung von einem Gericht erlassen wird.
- d) Wenn ein Gerichtsbeschluss für den Eingriff erlassen wird.
- e) Wenn der Käufer die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags verletzt.
14. REKLAMATIONEN
- a) Alle Reklamationen aufgrund Schäden oder teilweisen Verlusten an der Transitware müssen der Versicherungsgesellschaft und dem Verkäufer oder dessen Agenten innerhalb von drei Tagen ab der Lieferung schriftlich eingereicht werden. Der Lieferschein muss dementsprechend indossiert werden.
- b) Alle Reklamationen aufgrund fehlender Lieferung der Gesamtheit oder eines Teils eines Versands oder eines getrennten Packstücks, das zu einem Versand gehört, müssen der Versicherungsgesellschaft und dem Verkäufer oder dessen Agenten innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Rechnung oder der Versandmeldung, falls diese vorher erfolgt, durch den Käufer oder dessen Agenten schriftlich eingereicht werden.
- C) Sobald es billig machbar ist und auf alle Fälle innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware, muss der Käufer sie untersuchen, um festzustellen, ob sie den Vorgaben im Vertrag entspricht. Andernfalls muss er es dem Verkäufer sofort schriftlich melden, indem er ausreichend Daten einreicht. Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Angelegenheiten in Verbindung mit dieser Meldung erlauben, bevor der Rest der Waren desselben Versands verwendet oder dem Verkäufer zurückgegeben wird.
- d) Bei ausbleibenden förmlichen oder auf sonstige Art gestellten Reklamationen laut Vorgaben in den obigen Absätzen a), b) oder c), gilt die Lieferung als erfolgt und entsprechend der Vertragsbestimmungen als akzeptiert.
15. MARKEN UND PATENTE
- a) Keine Aussagen oder implizit enthaltene Angaben in diesem Vertrag verleihen dem Käufer Ansprüche auf die Verwendung einer Marke im Besitz des Verkäufers oder einer seiner verbundenen Gesellschaften, oder die von diesen unter Lizenz für die laut diesem Vertrag gelieferte Ware verwendet wird.
- B) Sollte der Verkäufer die Ware laut Spezifikationen des Käufers herstellen oder anpassen, muss der Käufer den Verkäufer für alle Kosten, Reklamationen und Ausgaben entschädigen, die der Verkäufer in Verbindung mit einer tatsächlichen oder mutmaßlichen Verletzung irgendwelcher Patente, Geschmacksmuster, Handelsmarken oder sonstigen Rechten im Besitz von Dritten auf sich nimmt.
16. ÜBERLASSUNGSVERBOT
Der Käufer darf diesen Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht überlassen.
17. ÄNDERUNG DER BEDINGUNGEN
Keine der in der Bestellung, in den Einkaufsbedingungen und anderen Mitteilungen des Käufers enthaltenen Bestimmungen oder Bedingungen heben diejenigen auf oder ändern diejenigen, die in diesen Verkaufsbedingungen enthalten sind. Diese können weder getrennt noch in ihrer Gesamtheit ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers annulliert noch geändert werden.
 
			
					





